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BUCHTIPPS

Recht der elektronischen Medien

Recht der elektronischen Medien
von Gerald Spindler, Fabian Schuster (Hrsg.)

Verlag C.H. Beck
ISBN 978-3-406-59415-1

298.00 €



Rezension von: Christoph Schnabel
Der Spindler/Schuster ist angetreten, der „Medien-Palandt“ zu werden und hat sich damit nicht weniger als den Inbegriff aller juristischen Kommentare zum Vorbild genommen. Das Werk enthält in insgesamt 14 Teilen die wichtigsten Vorschriften aus BDSG, BGB, JMStV, MarkenG, RStV, SigG, StGB, TKG, TMG, UrhG und Abschnitte zum internationalen Privatrecht und zur „elektronischen Presse“. Das UWG ist im Gegensatz zur ersten Auflage nicht mehr enthalten.Das Strafrecht aufzunehmen, ist eine sinnvolle Entscheidung, das Computerstrafrecht unverzichtbarer Teil des „Rechts der elektronischen Medien“. Allerdings kann der Versuch, von der Volksverhetzung über das Verbreiten kinderpornographischer Schriften bis zum Computerbetrug und den allgemeinen Teil alle wesentlichen Regelungen auf rund 50 Seiten zu kommentieren, wohl kaum gelingen. Kein Praktiker wird es sich leisten können, auf die Großkommentare zu verzichten und kritische Fragen nur mithilfe des Spindler/Schuster zu beantworten.
Das TKG gehört zum „Recht der elektronischen Medien“ und stellt das umfangreichste Kapitel. Allerdings sind auch die dafür zur Verfügung stehenden rund 400 Seiten im Vergleich zu anderen TKG-Kommentaren knapp bemessen. Die 50 Seiten für die wichtigsten Vorschriften des BDSG hätte man sich sparen können. Dem Signaturrecht wird angesichts seiner geringen praktischen Bedeutung mit knapp 100 Seiten überraschend viel Platz eingeräumt.
Seine Stärken hat der Spindler/Schuster dort, wo er etwas bietet, das es ansonsten nicht gibt oder zumindest nicht in dieser Form. Letzteres betrifft zum Beispiel die sinnvolle Zusammenstellung der für den elektronischen Geschäftsverkehr wichtigsten BGB-Vorschriften. So werden das Namensrecht (§ 12) und das Deliktsrecht (§ 823) zwar nicht vollständig dargestellt, aber die relevanten Inhalte zum Beispiel für das Domainrecht und den Schutz vor Spam lassen sich finden, ohne dass man sich durch Informationen über Verkehrsunfälle wühlen muss.
Neu enthalten ist das UrhG, welches auf 150 Seiten in Auszügen kommentiert wird. Natürlich darf das Urheberrecht nicht fehlen, aber auch hier stellt sich die Frage des Sinns. Zwar wurden nachvollziehbare und zutreffende Schwerpunkte gesetzt, ob die verbleibende Kommentierung zur Beantwortung von Standardfällen in der Praxis ausreicht oder doch der Griff nach dem Standardkommentar zum Urheberrechtsgesetz erforderlich ist, wird sich zeigen. Eine Enttäuschung ist jedenfalls das Fehlen einer Kommentierung der Vorschriften zum Recht am eigenen Bild nach §§ 22 ff. KUG.

Die Kommentierung des Zug­ErschwG dürfte wohl die erste überhaupt gewesen sein und kann inhaltlich nur als gelungen bezeichnet werden. Zwar fehlt in der Kommentierung leider jeder Hinweis darauf, dass das Gesetze aufgrund eines Erlasses des BMI gar nicht angewendet wird (s. dazu Schnabel, K&R 2011, 175 ff.). Diese fehlende Information hätte sich für Leser, die sich ausschließlich auf den Spindler/Schuster verlassen, in der Praxis als erhebliches Ärgernis erweisen können. Durch die angekündigte Aufhebung des Gesetzes (die in der Kommentierung natürlich noch nicht enthalten sein konnte) hat sich dieses Problem jedoch erledigt. Allerdings ist die Kommentierung jetzt nur noch ein Stück Rechtsgeschichte.
Eine Stärke war bereits in der Vorauflage die Kommentierung des TMG, insbesondere der Datenschutzvorschriften, die eine der ersten war und als sehr gelungen gelten durfte. Hier hält der Spindler/Schuster seinen Vorsprung zu den Konkurrenzprodukten, hat jedoch etwas nachgelassen. Weder wurde die Informationspflicht bei Datenlecks nach § 15a TMG kommentiert, noch finden sich hochaktuelle Streitthemen wie zum Beispiel der Einsatz von Tracking-Tools wie Google Analytics (s. dazu Steidle/Pordesch, DuD 2008, 324 ff.). Auf diese ursprüngliche Stärke sollte weiter gesetzt werden.

Dass der Spindler/Schuster etwas hinter der Zeit bleibt, erweist sich in anderen Zusammenhängen als Vorteil. So bezieht sich die Kommentierung des JMStV auf die alte und immer noch gültige Version des Staatsvertrages. Auf die nach Redaktionsschluss gescheiterte Novellierung wird lediglich kurz hingewiesen, weshalb der Kommentar in dieser Hinsicht aktuell ist. Im Jugendschutzrecht bleibt der Kommentar traditionellen Vorstellungen verbunden, wonach sich das Zensurverbot ausschließlich auf die Vorzensur bezieht (s. dazu Koreng, Zensur im Internet, 2010) und von einem Zusammenhang zwischen Pornografiekonsum und Persönlichkeitsentwicklung ausgegangen werden kann, weil das Gegenteil bisher nicht bewiesen werden konnte (s. dazu BVerfG, K&R 2009, 792 f.; im Kapitel leider nicht angesprochen). Für Praktiker, die sich ausschließlich am geltenden Recht zu orientieren haben, ist dies ausreichend. Leser mit wissenschaftlichem Hintergrund werden hier unter Umständen weitere Quellen zur Ergänzung heranziehen müssen.

Insgesamt ist der Spindler/Schuster natürlich noch nicht der Medien-Palandt und kann dies nach nur zwei Auflagen auch gar nicht sein. Durch das Schließen einiger Lücken sind die Herausgeber ihrem Ziel aber einen Schritt näher gekommen. Für die Zukunft sollte der Kommentar die Stärken weiter ausbauen und sich sorgfältig überlegen, welche Kapitel weiterzuführen sind und auf welche verzichtet werden kann. Grundsätzlich steht einer Karriere an deren Ende die Bezeichnung „Standardwerk“ steht, nichts im Wege.
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