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Law and Economics: Die Kennzeichnungspflichten von § 95d UrhG. Änderungsbedarf und Maßnahmen de lege ferenda

Law and Economics: Die Kennzeichnungspflichten von § 95d UrhG. Änderungsbedarf und Maßnahmen de lege ferenda
von Matthias Ehrhardt

Herbert Utz Verlag
ISBN 978-3-8316-4056-0

53.00 €



Rezension von: Ludwig Gramlich
Die an der LMU München entstandene, von Jochen Schneider betreute Dissertation analysiert zwei 2003 ins Urhebergesetz eingefügte Kennzeichnungspflichten mit unterschiedlichen Ausrichtungen. Bei § 95d Abs. 1 UrhG „steht der Schutz der Verbraucher und die Lauterkeit des Wettbewerbs im Vordergrund. Abs. 2 zielt darauf ab, Schrankenbegünstigten Informationen zu deren Rechtsdurchsetzung zur Verfügung zu stellen“ (S. 18). In 9 Teilen werden vier Problemfelder der aktuellen Fassung des § 95d benannt; im letzten, 10. Teil wird dann Änderungsbedarf aufgezeigt und eine neue Fassung von Abs. 1 vorgeschlagen (S. 164). Erörtert wird vor allem, ob sich § 95d auf „wirksame“ technische Schutzmaßnahmen beschränkt, auch weil in der Folge sonstige Vorkehrungen der Rechteinhaber zum Schutz von Werken einer Kennzeichnungspflicht unterliegen können (Teil VIII.), des Weiteren, was mit „deutlich sichtbarer“ Kennzeichnung gemeint ist (Teil VI., VII.), und schließlich, ob die weder durch die „InfoRL“ (2001/29/EG) noch durch WIPO-Verträge vorgeschriebene Kennzeichnungspflicht des § 95d Abs. 1 (Teil III.) mit internationalem und mit höherrangigem deutschem Recht vereinbar ist (Teil IX.). Der auch rechtsvergleichend (insbesondere mit Bezug auf USA und Schweiz) abgestützten Bewertung gehen eingehende Betrachtungen zu Normzweck, Tatbestand und Rechtsfolgen der beiden Absätze der Vorschrift voraus (Teile IV., V.).

Ehrhardt setzt Informations- und Kennzeichnungspflichten gleich; beide stellten „Wissen über Sachverhalte zur Verfügung“ (S. 23). Etwas verkürzt wird dann deren Rechtfertigung als Ausgleich „intellektueller“ oder (so S. 24 Fn. 32) „perzeptiver“ Unterlegenheit allein auf „Verbraucher“ (i.S. des § 13 BGB?) bzw. deren Schutzwürdigkeit bezogen, zumal hernach (S. 27, 30 f.) durchaus verdeutlicht wird, dass auch, wenn nicht vor allem eine besondere Gefährdung von Nutzern/Anwendern maßgeblich ist und überdies ein „Zuviel an Information … auch dem Verbraucherschutz nicht dienlich“ sei (S. 31). Später wird (für § 95d Abs. 1) noch einmal die Unterscheidung zwischen B2C- und B2B-Bereich aufgegriffen (S. 62), die hier jedoch (mangels Umsetzung von EU-Recht) gerade nicht direkt relevant ist. Nicht überzeugend sind auch die (sehr kursorischen) Überlegungen zum Datenschutz bei der Einbettung von Informationen über Nutzer in Dateien im Kontext „digitaler Wasserzeichen“ (S. 147). Dort wird lediglich § 13 TMG erwähnt (zudem einmal falsch als BDSG bezeichnet), ohne relevante technische Maßnahmen zunächst in den erforderlichen Zusammenhang des § 11 TMG einzuordnen. Richtig ist freilich, dass hier weiterer Diskussionsbedarf besteht. Dass sich die Frage der Vereinbarkeit des § 95d (Abs. 1) UrhG mit EU-Primärrecht (Art. 34, 36 AEUV) nur stellt, wenn die InfoRL nicht (zulässiger Weise) eine „Vollharmonisierung“ angestrebt hat, wird allenfalls angedeutet; explizit angesprochen (und verneint) wird hingegen Inländerdiskriminierung (S. 154 f.).

Einzelne Formulierungen sind missglückt bzw. missverständlich (Ratifizierung statt Umsetzung, S. 134; EU statt EU-Mitgliedstaaten als Titel von VIII.A.); zudem finden sich sinnentstellende Schreibfehler („Verbreitungs“- statt „Vorbereitungshandlungen“, S. 47; „Schutzmaße“ statt „Schutzmaßnahme“, S. 63) bzw. fehlen Satzteile (etwa S. 129 Fn. 372; S. 154). Auch werden bei Rechtstexten und Urteilen (vor allem solchen des EuGH) nicht immer exakte Quellen angegeben, und in Fn. 436 (S. 157) wird noch die „alte“ EG-Vorschrift (Art. 28) angeführt.

Gleichwohl überzeugt das Resultat: In § 95d Abs. 1 sollte nur auf „wirksame“ technische Maßnahmen abgestellt und sollten „leicht erkennbare“ Angaben gefordert werden. Abs. 2 (systematisch besser bei § 95b anzusiedeln, S. 101) könne ebenfalls um das Merkmal „wirksam“ ergänzt werden, sei jedoch bisher und wohl auch künftig kaum praktisch relevant (110) – also: warum nicht streichen?
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