Datenschutz in der Kommunalverwaltung
Datenschutz in der Kommunalverwaltung
von Martin Zilkens
Erich Schmidt Verlag
ISBN 9-783503-129539
79.90 €
Rezension von:
Thomas Petri
Martin Zilkens, Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Düsseldorf, vielfach ausgewiesener Datenschutzexperte und der DuD-Leserschaft durch zahlreiche Beiträge bekannt, hat nur knapp drei Jahre nach der Vorauflage die 3. Auflage seines Handbuchs „Datenschutz in der Kommunalverwaltung“ vorgelegt. Das ist insoweit bemerkenswert, als diese 2. Auflage erst 16 Jahre nach der vom Begründer des Werkes, Uwe Lübking, gefassten ersten Auflage folgte.
Das Buch ist in mehrfacher Hinsicht wesentlich überarbeitet worden. Hervorzuheben sind dabei vor Allem die Änderungen, die sich auch in der Gliederung des Werkes niedergeschlagen haben. Im Kapitel 1 („Die informationelle Selbstbestimmung“) ist die Darstellung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Abschnitt zum neuen Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ ergänzt worden (S. 61-66). Zilkens stellt diese neue Ausformung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor und sieht im Ergebnis keine unmittelbare praktische Relevanz für Kommunen (vgl. Rdn.19 am Ende). In Bezug auf den Umgang der Kommunen mit Bürgerdaten ist diese Einschätzung gut nachvollziehbar; zu prüfen wäre die Anwendbarkeit des neuen Grundrechts allerdings hinsichtlich der Beschäftigten, soweit die Kommune ihnen auch die private Nutzung von IT-Systemen gestattet (zu einem denkbaren praktischen Anwendungsfall vgl. VGH Kassel NJW 2009, 2470 ff. mit kritischer Besprechung durch Petri in Kartmann/Ronellenfitsch (Hrsg.), Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine zeitgemäße Datenschutzkultur in Deutschland, 2009, S. 55 ff.). Kapitel 2 („Rechtsgrundlagen des Datenschutzes“) hat einen zusätzlichen Abschnitt über die datenschutzrechtliche Bewertung von Datenübermittlungen erhalten (S. 85 – 86) – eine wichtige und richtige Entscheidung, die den immer noch zu wenig bekannten Umstand hervorhebt, dass eine Datenübermittlung regelmäßig zwei Befugnisnormen erfordert (auf Seiten der übermittelnden und der empfangenden Stelle). Kapitel 9 („Bereichsspezifischer Datenschutz“) ist mehrfach ergänzt worden. Der neue Abschnitt zu datenschutzrechtlichen Aspekten der Arbeit des betriebsärztlichen Dienstes in der Kommune (S.211-223) hätte vielleicht auch im Kapitel zum Beschäftigtendatenschutz (Kapitel 10) verortet werden können. Die neuen Ausführungen zum Ausländerwesen (S. 223-241) fassen die komplexe Materie knapp zusammen; der Autor vermeidet hier Darstellungen zu Meinungsstreitigkeiten in der Literatur und beschränkt sich im wesentlichen auf eine verständliche Darstellung der gesetzlichen Vorgaben. Im Abschnitt zum Straßenverkehrswesen (S. 327-348) behandelt Zilkens ausführlich die Fragen nach der Zulässigkeit aus Fahrerlaubnisregistern (Rdn. 407-417), der Aufbewahrung belastender Daten durch Führerscheinstellen (Rdn. 418) und der Registerführung (Rdn. 420 ff.). In Kapitel 10 („Beschäftigtendatenschutz“) ist ein umfangreicher Abschnitt zum Datenschutz im Personalwesen neu aufgenommen worden (S. 349-374), der auch die aktuelle Debatte um eine gesetzliche Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes im BDSG aufgreift. Zugleich wurde sinnvollerweise ein Abschnitt über die Datenschutzfunktion der Personalvertretung neu in Kapitel 10 verortet. Vorher befand sich dieser Abschnitt in Kapitel 11 („Datenschutz bei kommunalen Belangen“). Dieses Kapitel ist im Übrigen weitgehend unverändert geblieben. Interessant wäre insoweit die Einschätzung des Verfassers zu dem Phänomen der Sozialen Netzwerke gewesen, die in mehrfacher Hinsicht für Kommunen an Bedeutung zu gewinnen scheint (z.B. Schaltung eigener Account durch Kommunen, Leitlinien für Beschäftigte). Auch Hinweise zum Thema Cloud Computing vermisst man an dieser Stelle, wird insoweit aber an anderer Stelle „entschädigt“ (in Kapitel 14 – technischer Datenschutz: Datensicherheit, Rdn. 741). Vor dem Hintergrund gesetzlicher Neuregelungen erheblich umgestaltet wurde die Gliederung im letzten Kapitel 17 („Öffentliches Informationszugangsrecht“).
In formeller Hinsicht fällt auf, dass die Randnummern nicht immer nachvollziehbar vergeben worden sind (Beispiele: Rdn. 19 umfasst Ausführungen über mehrere Seiten und Gliederungspunkte, Rdn. 420 kennzeichnet ausschließlich die Gliederungsüberschrift „a) Fahrzeugregister“). Hier wäre vielleicht zu erwägen, jedem Textabsatz eine Randnummer zuzuweisen.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Buches fallen drei Dinge besonders ins Auge: Die Ausführungen sind sehr gut verständlich, Rechtsprechung und Gesetzgebung (im Bereich der Landesgesetzgebung mit deutlich nordrhein-westfälischer Schwerpunktsetzung) sind auf den neuesten Stand gebracht und der Autor bemüht sich durchweg, den Leser sorgfältig begründete und praxisrelevante Hinweise zu geben. Ein wirklich gelungenes Werk!